Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Angebot, Vertragsinhalt
Allen Lieferverträgen mit uns, einschließlich Reparaturverträgen, liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. - Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung, oder durch Lieferung zustande.
- Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischer Fortschritte ohne vorherige Ankündigung vor.
- Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich in € ab Lager, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt auf Wunsch des Bestellers eine Transportversicherung in Höhe von 0,5 %, mindestens jedoch 1,50 € sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Eine Lieferung frei Haus erfolgt ab einem Warennettowert von 500 €.
- Rechnungslegung mit Auslösen des Versandes, Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar oder innerhalb 30 Tagen rein netto. Eichgebühren sind nicht skontierfähig. Bei Reparaturrechnungen ist ebenfalls kein Skontoabzug möglich. Jeder Skontoabzug entfällt, wenn der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Verträgen in Verzug ist.
- Die Aufrechnung mit von uns bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Bestellers.
III. Zahlungsverzug, Stundung
- Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
IV. Lieferzeit
- Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im Versand ist oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungswünsche verlängern die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teilen. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.
V. Lieferverzug
- Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor, kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, besonders gem. §§ 286 und 326 BGB, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VI. Lieferung, Versicherung, Gefahrenübergang
- Wir liefern unversichert. Teillieferungen sind zulässig.
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen haben. Auf Kosten des Bestellers kann die Sendung versichert werden.
- Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
VII. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
- Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Fall sind wir berechtigt, bei Veränderung der Kostenfaktoren zwischen vereinbarter und tatsächlich erfolgter Abnahme eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
- Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nicht besonderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher „auf Abruf-Stellung“. Eine Preiserhöhung innerhalb dieser Zeit ist dem Besteller rechtzeitig mitzuteilen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller.
- Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Kaufpreis- oder Werkslohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware wurde bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.
- Wir sind verpflichtet, uns zustehende Lieferungen auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
- Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Besteller vorkommen, sind wir befugt, unsere Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch solche Zugriffe Dritter entstandenen Kosten trägt der Besteller.
IX. Mängelrügen
- Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität unserer Lieferung müssen bezüglich erkennbarer Mängel spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang, bezüglich versteckter Mängel unverzüglich nach Entdeckung bei uns erhoben werden, sonst gilt die Lieferung als genehmigt.
- Mängelrügen, die von uns nicht anerkannt werden, entbinden den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Im Fall von anerkannten Mängelrügen dürfen Zahlungen vom Besteller nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
X. Gewährleistung und Haftung
- Wir leisten für die von uns gelieferten Gegenstände insgesamt folgende Gewähr: Rechenwerke 24 Monate, Heißwasserzähler 24 Monate, ab Empfang der Lieferung, nach den folgenden Bestimmungen:
- a) Während der ersten sechs Monate sind alle diejenigen Teile unentgeltlich, einschließlich Nebenkosten nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beanstandete Geräte hat der Besteller auf unseren Wunsch im ursprünglich gelieferten Zustand, gegen Kostenerstattung einzusenden. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Zur Gewährleistung sind wir nur verpflichtet, wenn von uns plombierte Geräte, bezüglich deren Mängel geltend gemacht werden, noch die Originalplomben unverletzt tragen. Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Minderung des Preises verlangen. Kommt zwischen Besteller und uns eine Einigung nicht zustande, so kann der Besteller auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und aus der Durchführung der Nachbesserung und Neulieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
- b) Nach Ablauf von sechs Monaten nach Empfang der Lieferung leisten wir weitere 18 Monate Gewähr in der Weise, dass wir unsere Liefergegenstände, die nachweisbar infolge eines Fabrikations-, Material- oder Konstruktionsfehlers unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, nach unserer Wahl reparieren oder durch mängelfreie Gegenstände ersetzen. Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Reparatur oder des Ersatzstückes, der Besteller die Nebenkosten, z.B. für Versand, Aus- und Einbau usw. Alle sonstigen Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandelung, Rücktritt, Minderung auch im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung bzw. der Neulieferung sowie Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen. Diese Nachbesserung bzw. Neulieferung für weitere 18 Monate erfolgt nur unter der Voraussetzung der vollständigen vorherigen Bezahlung des vereinbarten Preises für die Liefergegenstände.
- Abweichend von vorstehender Ziffer 1. beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung für Fremderzeugnisse oder für von uns nicht selbst hergestellte Teile auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit der Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Schlägt die Befriedigung im Rahmen der abgetretenen Rechte z.B. wegen Konkurs usw. fehl, so haften wir ersatzweise nur im Rahmen dieser Bedingungen.
XI. Haftung für Nebenpflichten und unerlaubte Handlung, Verjährung
- Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
- Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer X dieser Bedingungen entsprechend.
- Für die Verletzung von Nebenpflichten, positive Vertragsverletzung sowie unerlaubte Handlung, sind wir bzw. unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen des gesetzlich zulässigen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche (24 Monate nach Empfang der Lieferung) gelten auch für eventuelle Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.
XII. Muster, Zeichnungen
An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen – mit Ausnahme von Werbedrucksachen – behalten wir uns Eigentum vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen uns auf Verlangen hin zurückgegeben werden.
XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Mecklenburg/Vorpommern vereinbart.
MWKSysteme Messgeräte GmbH
Stand 01/2024